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   VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20   

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VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20 (https://dejure.org/2020,23796)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.08.2020 - 3 S 1113/20 (https://dejure.org/2020,23796)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. August 2020 - 3 S 1113/20 (https://dejure.org/2020,23796)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebietsbezogene oder grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer grundstücksbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2021, 70
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.10.2019 - 4 CN 8.18

    Abwägungsgebot; Art der Nutzung; Auslegungsbekanntmachung; Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20
    Eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - juris).

    Wenn es in einem Sondergebiet aber nur ein für die Art der Nutzung vorhabengeeignetes Baugrundstück gebe, lasse sich die unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auslegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - juris Rn. 34) .

    (1) Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffenen Urteil zunächst in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unwirksam sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - juris Rn. 12 ff.).

    Dabei hat es auf die durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnete Möglichkeit abgestellt, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die einzelnen Grundstücke im Sondergebiet als Art der Nutzung festzusetzen, sei es in Form einer Verhältniszahl (Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße) oder in Form einer absoluten Zahl (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 33).

    Damit hält sich das angegriffene Urteil innerhalb der Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine planerhaltende Auslegung als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung als möglich erachtet, wenn es im betroffenen Sondergebiet nur ein für die Art der jeweiligen Nutzung geeignetes Baugrundstück gibt (so BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht nimmt eine solche Einschränkung in seinem Urteil vom 17.10.2019 nicht vor, sondern stellt lediglich darauf ab, dass nur ein "geeignetes Baugrundstück" vorhanden sein darf (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34); entscheidend dafür seien die tatrichterlichen Feststellungen (ebd., Rn. 35).

    Denn das Ziel der Vermeidung sog. Windhundrennen potentieller Investoren und Bauantragsteller mit der Möglichkeit, dass Grundeigentümer im Falle der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34), ist auch in den Fällen gesichert, in denen aus tatsächlichen Gründen nur ein vorhabengeeignetes Grundstück im betroffenen Sondergebiet vorhanden ist.

    Denn mit dem Verweis auf den genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich untermauert, dass es für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung nicht ausreiche, wenn "das Grundeigentum" oder "alle" Grundstücke im Plangebiet im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan in einer Hand lägen (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34 unter Verweis auf Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - juris Rn. 3 und Urt. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - juris Rn. 24).

    Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.10.2019 betont, dass sich zwar die Eigentumsverhältnisse auch ändern könnten, wenn das Plangebiet nur aus einem vorhabengeeigneten Baugrundstück bestehe; jedoch bleibe das Eigentum stets in der Hand eines Eigentümers, der nicht befürchten müsse, durch andere Eigentümer Abstriche an seinen Nutzungsmöglichkeiten hinnehmen zu müssen (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34).

    Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hinweist, dass der Möglichkeit einer Grundstücksteilung rechtlich insoweit keine Bedeutung zukomme (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34 unter Verweis auf Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - DVBl 2010, 124 Rn. 3).

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.10.2019 (a.a.O., Rn. 12) die Zulässigkeit der absoluten Verkaufszahlenobergrenze stärker an das Baugrundstück (vgl. jedoch bereits BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - juris Rn. 16) als bisher an den zulässigen Betrieb geknüpft (vgl. Giesecke/Krupp, NVwZ 2020, 403 f.).

  • BVerwG, 11.11.2009 - 4 BN 63.09

    Zulässigkeit einer durch Bebauungsplan erfolgten Festsetzung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20
    Auch der Grundstückszuschnitt und die Grundstücksgröße zählten zu den wandelbaren zivilrechtlichen Verhältnissen, auf die es nach der Rechtsprechung nicht ankomme, da der Bebauungsplan nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - juris Rn. 3).

    Entgegen der klägerischen Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Verweis auf seinen Beschluss vom 11.11.2009 (- 4 BN 63.09 - juris) nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Frage, ob in einem Sondergebiet mehrere für ein Vorhaben geeignete Grundstücke vorhanden sind, nur anhand planungsrechtlicher Festsetzungen zu entscheiden ist und deshalb Grundstückszuschnitt und -größe als wandelbare zivilrechtliche Verhältnisse nicht in die Prüfung einzubeziehen sind.

    Denn mit dem Verweis auf den genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich untermauert, dass es für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung nicht ausreiche, wenn "das Grundeigentum" oder "alle" Grundstücke im Plangebiet im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan in einer Hand lägen (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34 unter Verweis auf Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - juris Rn. 3 und Urt. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - juris Rn. 24).

    Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hinweist, dass der Möglichkeit einer Grundstücksteilung rechtlich insoweit keine Bedeutung zukomme (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34 unter Verweis auf Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - DVBl 2010, 124 Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2015 - 3 S 2420/14

    Beherbergungsbetrieb in durch reine aufgelockerte Wohnnutzung geprägtes Gebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77; Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15).

    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen dann nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15).

    Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

    Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20
    Sodann geht das angegriffene Urteil der Frage nach, ob sich die von der Rechtsprechung als grundsätzlich unzulässig erachtete gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, Rn. 14 ff.) hier planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auslegen lässt.

    Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17.10.2019 (a.a.O., Rn. 12) die Zulässigkeit der absoluten Verkaufszahlenobergrenze stärker an das Baugrundstück (vgl. jedoch bereits BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - juris Rn. 16) als bisher an den zulässigen Betrieb geknüpft (vgl. Giesecke/Krupp, NVwZ 2020, 403 f.).

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20
    Denn mit dem Verweis auf den genannten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich untermauert, dass es für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung nicht ausreiche, wenn "das Grundeigentum" oder "alle" Grundstücke im Plangebiet im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan in einer Hand lägen (BVerwG, Urt. v. 17.10.2019, a.a.O., Rn. 34 unter Verweis auf Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - juris Rn. 3 und Urt. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - juris Rn. 24).

    Des Weiteren stützt sich die Klägerin auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung dann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. mit Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden kann, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.10.2017 - 2 D 98/15.NE - juris Rn. 129 und v. 07.07.2011 - 2 D 39/09.NE - juris Rn. 72).

  • BVerwG, 11.10.2005 - 10 B 8.05

    Notwendigkeit der Errichtung einer Umgehungsstraße zur Verbreiterung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20
    Dabei muss es sich um eine vom Verwaltungsgericht entschiedene Frage handeln, die selbst von grundsätzlicher Bedeutung ist; dass erst einer Frage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre, grundsätzliche Bedeutung zukommt, genügt dagegen nicht (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 11.10.2005 - 10 B 8.05 - juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2014 - A 11 S 1887/14
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20
    Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (vgl. zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2014 - A 11 S 1887/14 - juris m. w. N.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77; Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77; Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.08.2020 - 3 S 1113/20
    a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77; Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2017 - 2 D 98/15

    Festlegung von Nutzungsanteilen (Quoten) und Quantifizierung einer Nutzungsart;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2011 - 2 D 39/09

    Zulässigkeit der Kontingentierung von Nutzungsoptionen in einem Sondergebiet

  • BVerwG, 25.01.2022 - 4 CN 5.20

    Bebauungsplan für Designer Outlet Center in Remscheid unwirksam

    Diese Rechtsprechung hat bei den Oberverwaltungsgerichten überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2020 - 8 C 11841/19 - ZfBR 2020, 871 ; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. August 2020 - 3 S 1113/20 - ZfBR 2021, 70 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 1 LB 43/17 - juris Rn. 45; VGH München, Urteil vom 3. März 2021 - 15 B 20.20 75 - juris Rn. 53 ff. und OVG Bautzen, Urteil vom 14. Juli 2021 - 1 C 27/19 - juris Rn. 47).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2020 - 10 D 43/17

    Bebauungsplan für das DOC Remscheid ist unwirksam

    Aber auch wenn man im Prinzip dem dargestellten grundstücksbezogenen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts, den der Senat nicht zuletzt wegen der von den konkreten Grundstückszuschnitten grundsätzlich unabhängigen Bauleitplanung allerdings nicht für angebracht hält, vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, a.a.O., folgen wollte, so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. August 2020 - 3 S 1113/20 -, juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Juli 2020 - 8 C 11841/19 -, juris, Rn. 38 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. November 2019 - 2 N 17.2338 -, juris, Rn. 38, würde dies hier nichts an der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 Satz 1 ändern, da sich die für das SO1 festgesetzten Mindest- und Maximalgrößen der zulässigen Verkaufsflächen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beziehungsweise des Inkrafttretens des Bebauungsplans gerade nicht auf ein Grundstück, sondern auf die gesamte Fläche des Sondergebiets und damit auf mehrere Grundstücke bezogen.
  • VGH Bayern, 03.03.2021 - 15 B 20.2075

    Verkaufsflächenbegrenzung im festgesetzten Sondergebiet

    Der theoretischen Möglichkeit einer späteren Grundstücksteilung durch den Eigentümer - sollte diese überhaupt am Maßstab des § 19 Abs. 2 BauGB zulässig sein (vgl. die Überlegungen bei OVG RhPf, U.v. 1.7.2020 a.a.O. juris Rn. 42) - kommt dann planungsrechtlich keine Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 17.10.2019 a.a.O. juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, B.v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138 = juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 12.8.2020 - 3 S 1113/20 - ZfBR 2021, 70 = juris Rn. 17 ff.; Külpmann, jurisPR-BVerwG 4/2020 Anm. 6; a.A. OVG NW, U.v. 26.10.2020 - 10 D 66/18.NE - BauR 2021, 181 = juris Rn. 104 ff.; U.v. 28.10.2020 - 10 D 43/17.NE - BauR 2021, 182 = juris Rn. 97 ff.).

    Hat eine Gemeinde - insoweit ohne Rechtsgrundlage und damit unwirksam - in einem Sondergebiet die Anzahl von kern- bzw. sondergebietstypischen Einzelhandelsvorhaben (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) beschränkt, hat sie diese Festsetzung aber mit einer Verkaufsflächenbegrenzung gekoppelt und besteht das als Sondergebiet ausgewiesene Areal nur aus einem vorhabengeeigneten Grundstück, bleibt die Festsetzung als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzung aufrechterhalten, sofern nach den Grundsätzen der Teilunwirksamkeit bauplanungsrechtlicher Festsetzungen (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.) die verbleibende Regelung zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung geeignet ist und zudem davon auszugehen ist, dass die Gemeinde die so verbleibende "Rest-Festsetzung" auch ohne die unwirksame zahlenmäßige Beschränkung erlassen hätte (BVerwG, U.v. 17.10.2019 a.a.O. juris Rn. 33 ff.; OVG RHPf, U.v. 1.7.2020 a.a.O. juris Rn. 33 ff.; VGH BW, B.v. 12.8.2020 a.a.O. juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Fricke, DVBl. 2020, 1209/1210).

    Diese in der Rechtsprechung zunächst für Einkaufszentren (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) entwickelten Grundsätze sind auf vergleichbare Festsetzungen, wonach in einem bestimmten Sondergebiet lediglich ein einziger (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit einer näher geregelten Verkaufsflächenbegrenzung zulässig ist, zu übertragen (vgl. VGH BW, B.v. 12.8.2020 a.a.O.; Arndt/Heyn, UPR 2020, 281/287).

  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 15 ZB 19.2405

    Erfolgreicher Berufungszulassungsantrag wegen Bauvorbescheid

    Dasselbe dürfte auch für eine Festsetzung gelten, wonach in einem bestimmten Sondergebiet lediglich ein einziger (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb (z.B. in Form eines Lebensmitteldiscounters) zulässig ist (vgl. VGH BW, B.v. 12.8.2020 - 3 S 1113/20 - juris; vgl. auch Giesecke/Krupp, NVwZ 2020, 403).

    Diese für Verkaufsflächenbegrenzungen bei Einkaufszentren entwickelte Problematik (im Anschluss an BVerwG, U.v. 17.10.2019 a.a.O. vgl. OVG RhPf, U.v. 1.7.2020 - 8 C 11841/19 - juris; vgl. auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 4/2020 Anm. 6) ist nach vorläufiger Rechtsansicht des Senats auf Verkaufsflächenbegrenzungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe zu übertragen (VGH BW, B.v. 12.8.2020 - 3 S 1113/20 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 10 D 66/18

    Bebauungsplan für die Erweiterung des DOC Ochtrup ist unwirksam

    Aber auch wenn man im Prinzip dem dargestellten grundstücksbezogenen Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts, den der Senat nicht zuletzt wegen der von den konkreten Grundstückszuschnitten grundsätzlich unabhängigen Bauleitplanung allerdings nicht für angebracht hält, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 BN 63.09 -, a.a.O., folgen wollte, so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. August 2020 - 3 S 1113/20 -, juris, Rn. 17; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1. Juli 2020 - 8 C 11841/19 -, juris, Rn. 38 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28. November 2019 - 2 N 17.2338 -, juris, Rn. 38, würde dies hier nichts an der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.2 Satz 1 insgesamt ändern, da sich die für das SO5 festgesetzten Mindest- und Maximalgrößen der zulässigen Verkaufsflächen gerade nicht auf ein Grundstück, sondern auf die gesamte Fläche des Sondergebiets und damit auf mehrere Grundstücke beziehen.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2022 - 3 S 3115/19

    Wenn zwischen dem aufgehobenen und dem neuen Bebauungsplan ein neuer

    Andere Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 14; Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, juris Rn. 12 ff.; Bayerischer VGH, Urt. v. 03.03 2021 - 15 B 20.2075 -, juris Rn. 53; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.08.2020 - 3 S 1113/20 -, juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.07.2020 - 8 C 11841/19 -, juris Rn. 30 f.).

    Ausnahmsweise zulässig ist eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung aber dann, wenn das Plangebiet nur aus einem vorhabengeeigneten Baugrundstück besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2021 - 4 B 12.21 -, juris Rn. 7; Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 06.08.2013 - 4 BN 24.13 -, juris Rn. 4; Urt. v. 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, juris Rn. 23 f.; Beschl. v. 11.11.2009 - 4 BN 63.09 -, juris Rn. 2 f.; Urt. v. 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 14 ff.; Bayerischer VGH, Urt. v. 03.03.2021 - 15 B 20.2075 -, juris Rn. 50 ff.; Beschl. v. 15.09.2020 - 15 ZB 19.2405 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.08.2020 - 3 S 1113/20 -, juris Rn. 18 ff; Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 62 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.04.2018 - 8 C 10812/17 -, juris Rn. 60; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.10.2017 - 2 D 61/16.NE -, juris Rn. 51 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2024 - 5 S 869/22

    Bebauungsplanung; Festsetzung eines Sondergebiets Nahversorgung; Antragsbefugnis

    Der Möglichkeit einer Grundstücksteilung - wie sie die Antragstellerin der Sache nach durch das Szenario der Ansiedlung mehrerer kleinerer Einzelhandelsbetriebe geltend macht - kommt rechtlich insoweit keine Bedeutung zu (so auch BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 - 4 CN 8.18 - BVerwGE 166, 378, juris Rn, 34 m.w. N.; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.8.2020 - 3 S 1113/20 - BauR 2020, 1748, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 14.07.2021 - 1 C 27/19

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Grundstücksveräußerung;

    Schließlich kann die Beschränkung der Zahl der zulässigen Vorhaben auch nicht als Bestimmung des Maßes der zulässigen Nutzung festgesetzt werden; denn dies ist nur mit Hilfe einer der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter, etwa der Grundfläche oder der Geschossfläche, zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2019 a. a. O.; VGH BW, Beschl. v. 12. August 2020 - 3 S 1113/20 -, juris Rn. 17; BayVGH, Urt. v. 3. März 2021 - 15 B 20.2075 -, juris Rn. 53 ff. m. w. N.).

    Diese für Einkaufszentren (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) entwickelten Grundsätze sind auf vergleichbare Festsetzungen, wonach in einem bestimmten Sondergebiet lediglich ein einziger (großflächiger) Einzelhandelsbetrieb mit einer näher geregelten Verkaufsflächenbegrenzung zulässig ist, zu übertragen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12. August 2020 a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 - 3 S 794/22

    Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch einen Badesteg am Bodensee

    Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Senatsbeschl. v. 12.08.2020 - 3 S 1113/20 - juris Rn. 29 f.).
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